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Satzung der
Carnevals Freunde Wiesbaden e.V

§ 1 Name und Sitz


1. Der Verein trägt den Namen Carnevals Freunde Wiesbaden. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

4. Gerichtsstand: Gerichtsstand ist Wiesbaden

 

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

Die Carnevals Freunde Wiesbaden (Körperschaft) mit Sitz in Wiesbaden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Kinder- und Jugendpflege und des traditionellen Brauchtums im Bereich Fastnacht. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Fördern verschiedener Show- und Tanzsportgruppen. Des Weiteren durch:

1. Brauchtumspflege des Karnevals

2. Heranbildung des Nachwuchses durch Ausbildung im Tanzsport

3. Beteiligung an Umzügen und bei Auftritten Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verhält sich in Fragen der Herkunft, der Rasse, der Religion und der Parteipolitik neutral.

§ 3 Mitgliedschaft Die Mitglieder*innen unterscheiden sich in:

1. Aktive Mitglieder*innen

2. Passive Mitglieder*innen

3. Jugendliche Mitglieder*innen bis zum 16. Lebensjahr

4. Ehrenmitglieder*innen Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

 

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Adressen-, Namens- oder Kontoänderungen rechtzeitig dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen. Für etwaige Kosten bei verspäteter Mitteilung haftet das Mitglied voll.

2. Die aktiven Mitglieder über 18 Jahre besitzen uneingeschränktes Stimmrecht, sie können zu allen Ämtern gewählt werden.

3. Ehrenmitglieder*innen werden auf Vorschlag des Vorstandes ernannt

 

§ 4 Aufnahme

1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand erforderlich.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Jedem Mitglied ist eine aktuelle Satzung zur Verfügung zu stellen.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

a. durch Austritt aus dem Verein

b. durch Ausschluss

c. durch Tod

d. durch Auflösung des Vereins

 

1. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Austrittserklärung muss bis zum 30. September eines Jahres schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. • Mitglieder*innen, die aktiv in einer Tanzgruppe sind, sind verpflichtet, die Karnevalskampagne bis Aschermittwoch zu Ende zu bringen. Beiträge werden nicht Anteilsmäßig an das neue Geschäftsjahr angerechnet.

 

2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es: a. Ehrenunwürdig oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat b. den Vereinsinteressen zuwiderhandelt, dessen Ansehen schädigt oder wiederholt Anstoß erregt c. den Beitrag nicht fristgerecht leistet und den nachfolgenden Mahnungen nicht nachkommt.

 

3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Der Ausschluss enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller seiner Vereinsrechte, entbindet es aber nicht seiner Pflichten (Beitrag) bis zum Ende des Geschäftsjahres zu zahlen.

 

4. Dem/Der Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innerhalb von vier Wochen vom Tage der Zustellung an, Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist zu begründen und an die Geschäftsstelle zu richten. Als Tag der Zustellung gilt der dritte Tag nach Aufgabe des Ausschlussbescheides zur Post oder wenn der Bescheid zugestellt wurde, der Tag der Zustellung.

 

5. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Findet die Mitgliederversammlung erst im darauf folgenden Jahr statt, wird eine Beitragszahlung erst nach einem positiven Beschluss der Mitgliederversammlung, gegenüber dem Einspruch, fällig.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

1. Die Höhe des Beitrages wird jeweils auf der Mitgliederversammlung beschlossen.

2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

3. Alles Weitere sowie die Höhe der Beiträge regelt die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung des Vereins findet alljährlich in den ersten vier Monaten des Jahres statt. Zu ihr ist vom Vorstand mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per Email einzuladen. Sie hat u.a. die grundsätzliche Aufgabe:

a. das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung zu genehmigen

b. die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen

c. den Vorstand zu entlasten

d. den neuen Vorstand zu wählen

e. die beiden Kassenprüfer*innen zu wählen

f. die Beiträge festzulegen und zu genehmigen

g. den vorgelegten Haushaltsplan des Vorstandes zu beraten, festzulegen und zu genehmigen

h. über Anträge abzustimmen

i. die Delegierten zu den Dachverbänden zu wählen

j. den/die Jugendleiter*in zu bestätigen

k. Satzungsänderungen zu beschließen

 

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

3. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden (Versammlungsleiter*in) und dem/der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.

 

4. Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses von zwei Drittel (2/3) Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder*innen der Mitgliederversammlung.

 

5. Bei Wahlen ist der- oder diejenige gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Der Wahlvorgang ist gegebenenfalls zu wiederholen. Stehen mehr als zwei Personen für dasselbe Amt zur Wahl, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, zulässig.

 

6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden oder wenn mindestens ein Drittel (1/3) der Mitglieder*innen dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Sie hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder*innen zu entscheiden sowie Entscheidungen in Bezug auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins zu treffen. Eine von den Vereinsmitglieder*innen ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder per Email den einzelnen Vereinsmitglieder*innen zuzustellen.

 

§ 10. Der Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

1. aus der/dem 1. Vorsitzende*n

2. aus der/dem 2. Vorsitzende*n

3. aus dem/der Schriftführer*in

4. aus dem/der Kassierer*in

5. dem/der Jugendwart*in

6. dem/der Stellv. Schriftführer*in

7. dem/der Stellv. Kassierer*in

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den Personen 1. bis 5.

 

a. Der Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, jeweils zusammen mit einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

b. Der/die Kassierer*in hat die Finanzen des Vereins zu verwalten und ist Ansprechpartner*in für Geld- und Finanzinstitute. Er/Sie hat in Bankangelegenheiten die Aufgabe, alle erforderlichen Transaktionen oder Kontobetreuungen auszuführen. Die Finanzverwaltung ist dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber lückenlos und transparent vorzulegen. Investitionen oder Ausgaben sind im Vorfeld mit dem geschäftsführenden Vorstand zu besprechen. Ferner hat der/die Kassierer*in die Mitgliederverwaltung zu führen und die Abwicklung der Mitgliedsbeiträge oder Spenden zu betreuen.

 

c. Der/die Schriftführer*in erfüllt die schriftliche Dokumentierung von Vorstandssitzungen, außerordentlichen Mitgliederversammlungen oder der Jahreshauptversammlung. Er/Sie hat die Aufgabe, Schriftstücke, Vordrucke und Protokolle zu archivieren und dem Vorstand in schriftlicher oder elektronischer Form uneingeschränkt jederzeit zur Verfügung zu stellen.

 

d. Den jugendlichen Mitgliedern des Vereins steht das alleinige Vorschlags- und Wahlrecht für die Wahl der/des Jugendwart*in zu. Der/die Jugendwart*in vertritt stellvertretend die jugendlichen Mitglieder. Er/Sie dient als Sprachrohr für die Meinungen und Wünsche bei Entscheidungen und Planungen des Vereins. Der/die Jugendwart*in hat den jugendlichen Mitgliedern gegenüber die Verpflichtung alle erforderlichen Informationen des Vorstands zukommen zu lassen. Ferner übernimmt er/sie die Entscheidungen im Sinne der jugendlichen Mitglieder. Gewählt werden kann jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wird die Wahl des/der Jugendwart*in der auf die Jugendversammlung folgenden Mitgliederversammlung nicht bestätigt, muss in der Mitgliederversammlung eine Neuwahl des/der Jugendwart*in stattfinden. Die Wahl wird in einer Jugendversammlung durchgeführt. Der/die Jugendwart*in wird von den anwesenden jugendlichen Mitgliedern in der Jugendversammlung für die Dauer von drei Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er/Sie bleibt jedoch nur bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet der/die Jugendwart*in während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen wählen. Die Jugendversammlung findet alljährlich in den ersten vier Monaten des Jahres statt, jedoch mindestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung. Zu ihr ist vom dem/der Jugendwart*in mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per Email einzuladen. Die Jugendversammlung wird durch den/die bestehende/n Jugendwart*in einberufen und kann ohne Anwesenheit des Vorstands durchgeführt werden. Anträge zur Jugendversammlung müssen dem/der Jugendwart*in mindestens zwei Wochen vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich oder per Email vorliegen.

 

• Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben jedoch nur bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

• Wählbar ist jedes, in der Mitgliederversammlung anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied, sofern es das 18. Lebensjahr vollendet hat.

• Nichtanwesende stimmberechtigte Mitglieder sind wählbar, wenn sie vorher die Bereitschaft zur Kandidatur und gegebenenfalls die Annahme der Wahl schriftlich mitteilen.

• Die geheime Wahl der Vorstandsmitglieder ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sie muss jedoch durchgeführt werden, wenn ein Mitglied der Mitgliederversammlung dies verlangt.

• Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Sitzungsleiters/-leiterin den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der 1.Vorsitzenden und dem/der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist. Eine Anwesenheitsliste ist Pflicht.

• Alle Funktionen des Vorstandes sind ehrenamtlich.

 

§ 11 Vermögen und Haftung

1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus etwaigen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

 

2. Der Verein haftet weder gegenüber seinen Mitgliedern noch Dritter für Unfälle, Diebstähle oder andere Schäden, die auf den Wegen von, zu oder während Vereinsveranstaltungen jeglicher Art, insoweit keine Absicherung durch eine Versicherung besteht.

 

§ 12 Kassenprüfer*innen (Revisor*innen)

 

1. Für die Prüfung des gesamten Geschäftsverkehrs wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer*innen (Revisoren*innen) für die Dauer eines Geschäftsjahres.

2. Die Revisoren*innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. 

3. Die Revisoren*innen können in ihrem Amt in laufender Folge wieder gewählt werden.

4. Den Revisoren*innen sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung die Kassenbücher mit allen Belegen vorzulegen.

5. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

6. Die Revisoren*innen stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

 

§ 13 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel (3/4) der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2. Die Auflösung erfolgt durch die zuletzt amtierenden Vorstandsmitglieder oder durch Personen, die an ihrer Stelle durch die, die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung, gewählt wurden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Amt für Soziales – Jugendamt – der Landeshauptstadt Wiesbaden zur Förderung des Kinder- und Jugendzentrum Biebrich.

 

§ 14 Datenschutz

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet dem Verein die Nachfolgenden aufgeführten Daten zur Verfügung zu stellen und etwaige Änderungen dem Verein zeitnah mitzuteilen

• Name, bei natürlichen Personen Vorname, Titel Name Vorname, Titel der Vertretungsberechtigten

• Anschrift • Telefonnummer und/oder Mobilnummer, Faxnummer • E-Mail Adresse • Gründungsdatum bzw. Geburtsdatum

• Bankverbindung bei Lastschrift- Einzug der Beiträge Der Verein speichert darüber hinaus folgende Daten:

• Eintrittsdatum

• Austrittsdatum

• Auflösungsdatum oder Sterbedatum

• Im Verein in Gegenwart und Vergangenheit ausgeübte Ämter

• Wiedersprüche gegen die Verarbeitung von Daten

• Wiedersprüche gegen die Veröffentlichung von Daten Der Verein ist berechtigt die vorstehend genannten Daten für Zwecke des Vereins unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes n.F. zu verarbeiten, auch im Wege der Auftragsverarbeitung. Die Berechtigung des Vereins, weitere Daten in Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr sowie sonst anlassbezogen zu verarbeiten, bleibt unberührt. Der Verein darf in Beantwortung einer entsprechenden Anfrage jedem Vereinsmitglied die Kontaktdaten seiner Vereinsmitglieder mitteilen. Weitere Daten darf der Verein bei Nachweis eines berechtigtem, dem Vereins- oder Verbandsleben entspringenden Interesses des Auskunftsbegehrenden übermitteln, es sei denn, bei Abwägung der geltend gemachten berechtigtem Interessen gegen absehbare Gefährdungen der Interessen einzelner oder aller Betroffenen Überwiegen letztere.

 

 

§ 15 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.10.2019 beschlossen und genehmigt.

Sie tritt mit Wirkung vom 09.10.2019 in Kraft.

Änderungen der Satzung unter den § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 sowie den § 10 wurden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 12.09.2021 beschlossen und genehmigt. Änderung der Satzung unter § 1 Abs 4, § 8 Abs. 1 (a), § 9, sowie § 10 wurden auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 25.03.2023 beschlossen und genehmigt.

 

 

Unterschriftsleistung der Gründungsmitglieder*innen Mindestanforderung laut § 56 BGB. Torsten Noll, Sascha Schillinger, Tanja Schillinger

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